Arbeitshilfe zum Infektionsschutzgesetz
Für Lagerköche und Küchenbullen
Der Landesjugendring hat eine Arbeitshilfe zum Infektionsschutzgesetz herausgegeben. Darin schildert er die rechtlichen Grundlagen für Ehrenamtliche, die mit Lebensmitteln zu tun haben und gibt Hinweise für den verantwortungsvollen Umgang mit Lebensmitteln.
Wer für andere kocht, muss laut Infektionsschutzgesetz eine Belehrung vorweisen. Dagegen
hat der Landesjugendring nichts einzuwenden: "Es ist ja in unserem Interesse, dass es in den
Zeltlagerküchen hygienisch zugeht und die Kinder sich keine Krankheit holen", meint Berthold
Frieß, Vorsitzender des Landesjugendrings. Um dies zu erreichen, sollen Hygienefragen in die
ohnehin stattfindenden Schulungen für Leiter/innen eingebunden werden.
Dagegen bringen die auf gastronomische Großküchen angelegten Belehrungen durch das Gesundheitsamt für die Zeltlagerküchen nichts. Durch die restriktive Auslegung in Baden-Württemberg müssen die Zeltlagerköchinnen- und köche aber solche Belehrungen gemeinsam mit Personal von Gaststätten und Großküchen absolvieren.
Der Bundesgesetzgeber rät der Verwaltung, die vorhandenen Ermessensspielräume für ehrenamtliche Tätige klug auszuschöpfen. Obwohl in einer Broschüre der Bundesregierung ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass "freiwilliger Einsatz und gewerbliche Tätigkeit nicht über einen Kamm zu scheren ist" und dementsprechend "unbürokratische Lösungen" gesucht werden sollten, besteht das Sozialministerium auf der Belehrung im Gesundheitsamt.
Mit Hilfe der Broschüre soll den Ehrenamtlichen ein Wegweiser durch den
Bürokratiedschungel gegeben werden. Die Broschüre kann im Internet unter
www.jugendarbeitsnetz.de
im Bereich Recht & Gesetz herunter geladen oder unter 0711-16447-0 beim Landesjugendring
bestellt werden.


